Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht
Anzeige:
Diese Entscheidung

04.06.2014

Streit um die Reihenfolge von Gemeindewahlvorschlägen in Brandenburg

Das brandenburgische Kommunalwahlrecht enthält eine bemerkenswerte Regelung zur Reihenfolge, in der Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretungen auf dem Stimmzettel erscheinen. Diese Reihenfolge richtet sich nämlich regelmäßig nach dem Abschneiden der antretenden Parteien bei der letzten - Kreistagswahl. § 39 Abs. 3 und 4 BbgKWahlG bestimmt nämlich:

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebietes erreicht haben; im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.

(4) Finden die Wahl zu den Kreistagen und die Wahl zu den Gemeindevertretungen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Wahl zum Kreistag aus Absatz 3 ergibt, auch für die Wahl zu den Gemeindevertretungen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Wahl zur Gemeindevertretung auch in diesem Fall nach Absatz 3.


Nun sagen die Bestimmungen gar nicht ausdrücklich, ob die "übrigen Wahlvorschläge" nun vor oder hinter denen der an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Parteien usw. aufzuführen sind. Vermutlich beabsichtigt und offenbar Praxis ist aber, dass sie dahinter erscheinen. Denn der "Bürger für Brieselang e. V. (BFB)", der zu Gemeindewahlen in Brieselang, aber nicht zu Kreistagswahlen im Landkreis Havelland antritt, wehrt sich nun gegen seine Einordnung auf dem Stimmzettel "hinter die Wahl­vorschläge von SPD, CDU, Linke, Bündnis 90/Die Grünen und NPD", wie aus einer Entscheidung des von ihm angerufenen VerfG Brandenburg (Beschluss vom 23.04.2014 - VfGBbg 6/14 EA) hervorgeht.

Beim Verfassungsgericht hatte der Verein vorläufig keinen Erfolg, allerdings ohne dass das Gericht eine inhaltliche Aussage zum Wahlverfahren gemacht hätte. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die vom Gemeindewahlausschuss festgelegte Reihenfolge der Wahlvorschläge hat es als unzulässig verworfen, weil eine solche Entscheidung nur im Wahlprüfungsverfahren - also nach der Wahl, und dann nicht direkt beim Verfassungsgericht - angefochten werden könne. Diesen Weg werden die Bürger für Brieselang nun wohl gehen. Zwar sind sie auch unter der ungeliebten Listenfolge stärkste Kraft in der Brieselanger Gemeindevertretung geworden. Aber das waren sie offenbar schon beim letzten Mal.